- Bautechnische Begriffe
- Feuchteproblematik
- Glasarchitektur
- Lüftung
- Schall
- A-bewerteter Schallpegel
- Äquivalente Schallabsorptionsfläche A
- Akustik
- Beurteilungspegel
- Bewertete Norm-Schallpegeldifferenz Dn,w
- Bewertetes Schalldämm-Maß Rw
- Dauerschallpegel
- Fluglärm
- Frequenz
- Grundgeräuschpegel
- Immissionswerte
- Körperschall
- Lärm
- Lärm - Auswirkungen
- Luftschall
- Luftschalldämmung
- Mittleres Schalldämm-Maß Rm
- Nachhallzeit
- Resultierende Schalldämmung Rw,res
- Schallabsorption
- Schalldämmlüfter
- Schalldämm-Maß R
- Schall - Schalldruckpegel
- Schallleistung
- Schallpegeldifferenz D
- Trittschallpegel
Fluglärm
Nach dem derzeit gültigen Fluglärmgesetz von 1971 müssen erst bei engergieäquivalenten Dauereschallpegeln von 67 dB(A) Einschränkungen der baulichen Nutzung hingenommen werden. Diese Werte sind nach Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung deutlich überholt. Das Umweltbundesamt hat in einer Studie zu Fluglärmwirkungen folgende Lärmbelastungsbereiche vorgeschlagen, die bei Neu- oder Ausbauten berücksichtigt werden sollten:
Bei Fluglärmbelastungen von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts wird die Grenze zu erheblichen Belästigungen erreicht.
Bei Fluglärmbelastungen von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sind aus präventivmedizinischer Sicht Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten.
Bei Fluglärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts sind Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu erwarten.